Gelten für alle EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Du möchtest mit Deinem Liebling in ein Drittland reisen? Alle wichtigen Informationen findest Du hier:
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B- Übertragung) ausgestattet werden. Erst nach der Kennzeichnung und der eindeutigen Identifikation des jeweiligen Tieres darf die für Reisen innerhalb der EU notwendige Tollwutimpfung erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.
Bei Reisen muss der blaue Heimtierausweis (ab dem 29. Dezember 2014 neuer EU-Heimtierausweis – siehe unten) mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 29.12.2014 der EU-Verordnung Nr. 576/2013 angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig. Dein Tierarzt bzw. Deine Tierärztin berät Dich gerne.
Neuer EU-Heimtierausweis
Anforderungen an den Tierarzt:
- nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
- Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes müssen mit E-Mail-Adresse angegeben werden
- ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden
- die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben
- die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden
- alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
- bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist
- die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind
- ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden
- der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren
Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden).
Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, zu dem sie gehören.
Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwutimpfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwutimpfung erhalten hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften entspricht. Für die Einreise nach Deutschland werden generell keine Ausnahmegenehmigungen erteilt, d.h. eine gültige Tollwutimpfung muss in allen Fällen nachweisbar sein.
Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung des Tieres bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.
Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind, hierfür gibt es besondere Regelungen für den Handel mit Tieren.
Einige Länder haben zusätzlich zu den EU-Bestimmungen nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.
Belgien
Es besteht allgemeine Leinenpflicht.
Die örtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen.
Weitere Infos:
Dänemark
Ungeimpfte Welpen (Hunde, Katzen, Frettchen), die jünger als 3 Monate alt sind, dürfen nur mit einer gültigen Erklärung eingeführt werden (http://www.ambberlin.um.dk).
Die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen ist in Dänemark verboten:
Pitbull-Terrier, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Amerikanische Bulldogge, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Ovtcharka, Kaukasischer Ovtcharka, Südrussischer Ovtcharka, Tornjak, Sarplaninac. Hintergrund des Verbots ist, dass die genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es wird empfohlen, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung.
Die folgenden Hunde haben gewisse Ähnlichkeiten mit einem oder mehreren der verbotenen Hunderassen. Hundebesitzer mit diesen Hunden empfehlen wir deshalb Dokumentation zur Rasse des Hundes mitzubringen:
Tatra Schäferhund / Tatrahund / Polski owczarek podhalanski, Cao Fila De Sao Miguel, Bordeauxdogge / Dogue de bordeaux, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Cane Corsa Italiano, Staffordshire Bullterrier, Dogo Canario, Anatolsk Hirtenhund, Iberische Dogge. Die Liste über ähnliche Hunderassen hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben:
Die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Es müssen Dokumente, die den Zeitpunkt der Anschaffung bestätigen, mitgeführt werden. Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull-Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln verboten waren.
Das Verbot gegen bestimmte Hunderassen gilt nicht für Hunde, die allein auf der Durchreise sind und das Transportmittel nicht verlassen (kurze Aufenthalte außerhalb des Transportmittels, damit der Hund austreten kann, sind erlaubt).
- An den Stränden vom 1. April bis 30. September
- In Wäldern ganzjährig
Leinenpflicht
- An den Stränden vom 1. April bis 30. September
- In Wäldern ganzjährig
Laut den dänischen Regeln zur Lebensmittelhygiene dürfen Haustiere Restaurants grundsätzlich nicht betreten, es sei denn, das Unternehmen verfügt über eine Erlaubnis. Blindenhunde sind von den Bestimmungen ausgenommen.
Weitere Informationen sowie Regelungen für Grönland und die Faröer Inseln unter:
Deutschland
Die Ein- und Durchreise von Welpen unter 15 Wochen ist verboten. Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Das bedeutet, dass Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen können (Mindestalter für die Tollwut-Erstimpfung 12 Lebenswochen plus 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes; wenn Einreise aus einem gelisteten Drittland).
Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).
Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.4.2001 dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden.
Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten. Derzeit sind in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg und Hessen weitere Hunderassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich eingestuft.
Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.
Estland
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Im EU-Heimtierausweis muss die Kennzeichnung des Tieres durch einen Mikrochip oder eine deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Mikrochip Pflicht.
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Für die Mitnahme von sog. gefährlichen Hunderassen gibt es keine Einschränkungen.
Finnland
Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel oder Epsiprantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dies muss der Tierarzt im Heimtierausweis bescheinigen. Alternativ kann die 28-Tage-Regel angewandt werden (nähere Infos http://www.evira.fi). Hier muss der Hund in regelmäßigen Abständen von maximal 28 Tagen gegen Bandwürmer behandelt werden. Bevor das Tier nach Finnland einreist, muss es zweimal im Abstand von 28 Tagen behandelt werden und im Anschluss wird die Behandlung regelmäßig fortgesetzt. Wenn der Hund in Finnland bleibt, muss eine finale Behandlung nach Grenzübertritt in Finnland stattfinden. Wenn das 28-Tage-Intervall überschritten wurde, muss die Behandlungsserie wieder mit zwei Behandlungen gestartet werden. Die Bandwurmbehandlung muss im Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden. Eine Echinococcus Behandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund direkt aus England, Irland, Norwegen oder aus Malta einreist.
BREXIT Ab dem 1.1.2021 ist der britische Heimtierausweis, mit Ausnahme des nordirischen Heimtierausweises, in der EU nicht mehr gültig und kann bei Reisen mit einem Heimtierhund, einer Katze oder einem Frettchen aus dem Vereinigten Königreich in EU-Mitgliedstaaten nicht mehr verwendet werden.
Weitere Informationen unter: http://www.evira.fi
Frankreich
Die Verbringung von Kampfhunden der ersten Kategorie nach Frankreich ist verboten und wird als Straftat bewertet. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Die Verbringung von Hunden der zweiten Kategorie obliegt zahlreichen Bedingungen, die einen kurzen Aufenthalt in Frankreich quasi unmöglich machen, da Hund und Halter die verschiedenen Eignungsnachweise, Verhaltensbegutachtungen, Besitzgenehmigungen (diese ist mit einem Wohnsitz in Frankreich verbunden) in Frankreich absolvieren müssen. Für Personen, die sich regelmäßig und langfristiger in Frankreich aufhalten, empfehlen wir sich bei dem Rathaus des französischen Wohnortes zu erkundigen.
Die Hunde der 1. Kategorie dürfen nicht in öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden. Hunde der Kategorie 2 müssen von dem Eigentümer an der Leine geführt und in öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln mit einem Maulkorb versehen werden. Hunde der Rasse oder des Typs Rottweiler gehören zur 2. Kategorie.
Hunde der Rassen (und nicht Typ) Dobermann, deutsche Dogge und Staffordshire Bull Terrier gehören nicht zu der ersten oder zweiten Kategorie. Ihre Einfuhr ist erlaubt. Das Tragen eines Maulkorbes und die Leinenführung von einer volljährigen Person werden aber empfohlen.
Alle Katzen und Hunde, die mehr als 3 Monate in Frankreich bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register (I-CAD) eingetragen werden. Ein Tierarzt in Frankreich kann die erforderlichen Formulare hierfür ausfüllen.
Weitere Informationen unter: http://www.ambafrance-de.org/
Irland
Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Seit dem Brexit gilt dies auch für die Einreise aus dem Vereinigten Königreich. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund aus Finnland, Norwegen oder Malta einreist.
Dogo Argentinos, Fila Brazilieros, Japanese Tosas und Pitbull-Terrier dürfen nicht eingeführt werden. Hier ist zu beachten, dass in Irland und Großbritannien von „Typen“ – und nicht von Rassen – gesprochen wird, da die genannten Hundetypen nicht als Rassen anerkannt werden. Auch hier nicht aufgezählte Rassen, die einem der genannten Typen angehören, können daher vom Verbot betroffen sein. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte direkt an das irische Landwirtschaftsministerium.
Spätestens 24 Stunde vor Einreise muss eine Nachricht per E-Mail an das irische Landwirtschaftsministerium geschickt werden. Das entsprechende Formular finden Sie hier: https://www.agriculture.gov.ie/pets/euhealthcertificatescompliancechecksandadvancenotice/
Weitere Informationen unter:
Botschaft Irland, Tel.: 00 49 / (0)30 / 22 07 20; Irisches Landwirtschaftsministerium: http://www.agriculture.gov.ie/pets/
Italien
Ein Maulkorb und eine Leine sind überall mitzuführen. Eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen worden sein. Es ist verboten, Hunde und Katzen nach Italien zu bringen, die jünger als drei Monate sind und die keine Tollwut-Impfung erhalten haben. Dies gilt sowohl für die Einfuhr aus EU-Staaten als auch aus Nicht-EU-Staaten.
Kroatien
Die Einfuhr von Hunden des Typs Bull-Terrier und ihre Mischlinge, die nicht im Register der FCI eingetragen sind, ist verboten.
Weitere Informationen unter: http://www.veterinarstvo.hr/
Lettland
Informationen unter: http://www.zm.gov.lv/en/partikas-un-veterinarais-dienests/
Litauen
Informationen unter: Litauen: Reise- und Sicherheitshinweise – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)
Malta
Die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen unter 15 Wochen ist nicht erlaubt.
Hunde müssen eine Echinococcus Behandlung 24 bis 120 Stunden vor der Einreise erhalten. Die Behandlung muss im EU-Heimtierausweis eingetragen werden. Eine Behandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund aus UK, Finnland oder Irland einreist.
Vor der Einreise muss eine Ankündigung per Online-Formular eingereicht werden: https://nldmalta.gov.mt/MaltaPetArrivals/Notification
Weitere Informationen: http://agriculture.gov.mt/en
Niederlande
Welpen, die jünger sind als 15 Wochen, dürfen nicht in die Niederlande einreisen. Die Regelung für aggressive Tiere (RAD) aus dem Jahr 1993 ist am 1. Januar 2009 eingezogen worden und damit nicht mehr rechtsgültig. Alle Hunde dürfen in die Niederlande einreisen.
https://www.sieunddieniederlande.nl/ihr-land-und-die-niederlande/deutschland/reisen-und-wohnen/einfuhrbestimmungen-fur-heimtiere
Österreich
Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde ist in Österreich nicht bundeseinheitlich, sondern auf Gemeindeebene geregelt. In Wien besteht beispielsweise Leinenpflicht in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen. Leine und Maulkorb sind dort in allen öffentlichen Orten (Straßen, Plätze, frei zugängliche Teile von Häusern, Höfe, Lokale, Kleingartenanlagen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, etc.) und in allen öffentlichen Verkehrsmitteln anzulegen.
Maulkorbpflicht besteht für bissige Hunde an allen öffentlichen Orten.
Es empfiehlt sich daher, Leine und Maulkorb bei einem Aufenthalt in Österreich immer mitzuführen, und im Bedarfsfall beides anzulegen. Für genauere Auskünfte wird empfohlen, sich an die Gemeindeverwaltung bzw. an die Tourismusstelle des Aufenthaltsortes in Österreich zu wenden.
Schweden
Die Einreise von Tieren jünger als 3 Monate ist verboten.
Die Einfuhr des Tieres muss vor Ort an der nächsten Zollstation angemeldet werden. Listen von Zollstationen in Schweden finden Sie auf unter unten aufgeführten Webadresse.
Weitere Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft,
Tel.: 00 46 / 771 / 22 32 23, http://www.jordbruksverket.se/
Slowakische Republik
Leinenpflicht und Hundeverbot werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Weitere Informationen unter: https://www.mzv.sk/web/berlin-de/einreise-in-die-slowakei-mit-hunden-und-katzen
Slowenien
Es besteht keine Vorschrift über das Einfuhrverbot von bestimmten Hunderassen („Kampfhunde“).
Die Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, die Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Eintritt in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte, Restaurants etc. ist für Hunde nicht gestattet. Eine Ausnahme sind die Führhunde für Behinderte, denen Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Die Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrmitteln besteht für diese Hunde nicht.
Die Einreise von jungen Katzen, Hunden und Frettchen (unter 12 Wochen oder zwischen 12 und 16 Wochen) aus einem EU-Mitgliedstaat ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weitere Informationen: http://www.gov.si
Spanien
Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen. Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.
Tschechische Republik
Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Weitere Informationen: https://en.svscr.cz/
Ungarn
Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen Plätzen an der Leine geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maulkorbpflicht. Für Hunde wird eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Das Baden von Hunden im Balaton und im Velence-See ist verboten. Hunde dürfen in Freibäder nur dann mitgenommen werden, wenn dies dort ausdrücklich gestattet ist. Auf Grund des Gesetzes Nr. XXVIII. §24/A gibt es in Ungarn keine „gefährlichen Hunderassen“; bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist das individuelle Verhalten des Tieres Standard und wichtig, nicht die Rasse. Grundsätzlich können alle Hunderassen nach Ungarn eingeführt werden.
Weitere Informationen unter: http://portal.nebih.gov.hu/web/guest/-/kedvtelesbol-tartott-allatok-utaztatasara-vonatkozo-tajekoztato
Zypern
Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nur mit einer gültigen Tollwutimpfung einreisen. Daher muss das Tier bei Einreise mindestens 105 Tage alt sein. Die Einfuhr von Tieren unter 105 Lebenstagen ist verboten, unabhängig vom Herkunftsland. Die Einfuhr von folgenden Hunderassen ist nicht gestattet, ungeachtet deren Herkunft: American Pitbull-Terrier oder Pitbull-Terrier, Japanese Tosa oder Tosa Inu, Dogo Argentino oder Argentinian Mastiff und Fila Brasileiro oder Brazilian Mastiff.
Bitte beachten: Die Einfuhr von Tieren ist nur über bestimmte Grenzübergangsstellen möglich. Weitere Informationen: www.moa.gov.cy/moa/vs/vs.nsf
Wie bist Du mit Deinem Haustier auf Reisen unterwegs? Finde hier wertvolle Tipps für die verschiedenen Verkehrsmittel:
Quellen
Alle Angaben wurden anhand der Angaben von Botschaften/Konsulaten sowie der neuen EU-Gesetzgebung überarbeitet und sorgfältig zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden – trotz EU-Bestimmungen kann es zu unterschiedlichen Auslegungen der Länder kommen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Antreten der Reise beim zuständigen Konsulat/der zuständigen Botschaft nachzufragen und sich Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen. Wir können nicht alle Länder aufführen, bitte erfragen Sie Vorschriften der hier nicht aufgeführten Länder bei den jeweils zuständigen Konsulaten.
www.auswaertiges-amt.de – gibt Auskunft zu Botschafts- / Konsulatsadressen
www.bmel.de – Reisen mit Haustieren innerhalb der EU sowie aus Drittländern in die EU, Adressen zuständiger Veterinärbehörden.
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