Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 1)
Die Durchführungsverordnung 577/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.06.2013 enthält in Anhang II, Teil 1 folgende Länder:
- Andorra
- Färöer
- Gibraltar
- Grönland
- Island
- Liechtenstein
- Monaco
- Norwegen
- San Marino
- Schweiz
- Vatikanstadt
Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung).
Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:
Island
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Imports von Tieren sind in Island äußerst streng. Es muss eine Importgenehmigung bei der isländischen Veterinärbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen:
Icelandic Food and Veterinary Authority, http://www.mast.is/
Tel.: 00 354 / 530 4800, e-Mail: petimport@mast.is
Norwegen
Das Tier muss von einem EU-Heimtierausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen sowie Bandwurmbehandlungen bescheinigt. Tiere, die nach dem 3. Juli 2011 gekennzeichnet wurden, müssen mit einem Microchip versehen sein. Sollte die Kennzeichnung vor diesem Datum erfolgt sein, wird auch eine gut lesbare Tätowierung akzeptiert.
Das Tier benötigt eine gültige Tollwutimpfung. Bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr.
Hunde müssen gegen Bandwurmbefall (Echinococcus multilocularis) mit einem anerkannten Präparat, zum Beispiel mit Praziquantel oder Epsiprantel, behandelt werden. Die Behandlung muss 24 bis 120 Stunden vor der Einreise erfolgen. Alternativ kann die 28-Tage-Regel angewandt werden. Hier muss der Hund in regelmäßigen Abständen von maximal 28 Tagen gegen Bandwürmer behandelt werden. Bevor das Tier nach Norwegen einreist, muss es zweimal im Abstand von 28 Tagen behandelt werden und im Anschluss wird die Behandlung regelmäßig fortgesetzt. Wenn der Hund in Norwegen bleibt, muss eine finale Behandlung nach Grenzübertritt in Norwegen stattfinden. Wenn das 28-Tage-Intervall überschritten wurde, muss die Behandlungsserie wieder mit zwei Behandlungen gestartet werden. Die Bandwurmbehandlung muss im Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund direkt aus Finnland, Irland, Malta oder UK einreist.
Folgende Hunderassen sind in Norwegen verboten und dürfen nicht eingeführt werden: Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu, Dogo Argentino, Tschechoslowakischer Wolfhund sowie Mischlinge dieser Rassen.
Weitere Informationen: http://www.mattilsynet.no
Schweiz
Einreise aus EU-Ländern: Die Tollwut-Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Eine Erstimpfung wird nur dann anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist. Das Tier muss gekennzeichnet sein, mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (nur gültig, wenn sie vor dem 03.07.2011 gemacht wurde). Die Kennzeichnung muss in einem Heimtierausweis dokumentiert sein. Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass begleitet sein. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt ein neues Format.
Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht erfüllt ist. Ein Musterdokument für eine solche Erklärung ist auf der Webseite www.blv.admin.ch erhältlich.
Allgemeine Bestimmungen: Es können maximal 5 Tiere zu Heimtierbedingungen eingeführt werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die gewerbliche Einfuhr. Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden.
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.
Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Urlaubsgemeinde in der Schweiz nach speziellen kantonalen oder kommunalen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht!
Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil 2)
In Anhang II, Teil 2 werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 13 der Verordnung 576/2013 beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, die folgenden Länder sind derzeit
aufgeführt:
- Antigua und Barbuda
- Argentinien
- Aruba
- Ascension
- Australien
- Bahrain
- Barbados
- Bermuda
- Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)
- Bosnien und Herzegowina
- Britische Jungferninseln
- Chile
- Curacao
- Falklandinseln
- Fidschi
- Französisch-Polynesien
- Großbritannien und Nordirland
- Hongkong
- Jamaika
- Japan
- Kaimaninseln
- Kanada
- Malaysia
- Mauritius
- Mayotte
- Mexiko
- Montserrat
- Neukaledonien
- Neuseeland
- Singapur
- St. Helena
- St. Kitts und Nevis
- St. Lucia
- St. Martin
- St. Pierre und Miquelon
- St. Vincent und die Grenadinen
- Taiwan
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
- Vereinigte Arabische Emirate
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Wallis und Futuna
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 / 2013 vom 28. Juni 2013
Wer in diese Länder reist, sollte die Einreisebestimmungen bei Anreise berücksichtigen (einige Länder sind nachfolgend aufgeführt, ansonsten geben auch hier Botschaften / Konsulate Auskunft). Wer aus diesen Ländern Tiere einführt, benötigt eine Veterinärbescheinigung (zu finden unter http://www.bmel.de), ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln:
Australien
Es gelten strenge Bestimmungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Australien. Die Tiere dürfen nicht in der Kabine eines Flugzeugs einreisen, sondern müssen im Frachtbereich untergebracht sein. Alle Hunde und Katzen müssen mindestens 10 Tage in Quarantäne in Mickleham (nahe Melbourne) verbringen (daher Einreise nur über Melbourne möglich). Zur Einreise wird eine gültige Importerlaubnis benötigt und ein von der Behörde authorisierter Tierarzt muss innerhalb von 5 Tagen vor der Abreise eine klinische Untersuchung durchführen, die bestätigt, dass das Tier frei von äußeren Parasiten und übertragbaren Krankheiten ist.
Hunde und Katzen müssen mit einem ISO Microchip gekennzeichnet sein und müssen eine gültige Tollwutimpfung aufweisen (Mindestalter bei Impfung 90 Tage). Es muss eine Tollwuttiterbestimmung durchgeführt werden (Einreise frühestens 180 Tage und spätestens 24 Monate nach Blutprobenentnahme).
Hunde und Katzen müssen gegen innere und äußere Parasiten behandelt werden. Gegen innere Parasiten müssen zwei Behandlungen im Abstand von 14 Tagen erfolgen, die zweite Behandlung muss spätestens 5 Tage vor Einreise durchgeführt werden. Bei der Behandlung gegen äußere Parasiten muss bei Hunden der Bluttest gegen Ehrlichia canis zeitlich berücksichtigt werden. Katzen müssen spätestens 21 Tage vor Einreise gegen äußere Parasiten behandelt werden.
Hunde müssen eine gültige Impfung gegen Leptospira interrogans serovar Canicola vorweisen (abgeschlossene Grundimmunisierung oder Nachimpfung spätestens 14 Tage vor Einreise) oder einen negativen Bluttest frühestens 45 Tagen vor Einreise nachweisen.
Hunde müssen einen negativen Bluttest auf Ehrlichia canis frühestens 45 Tage vor Einreise vorweisen, die Behandlung gegen äußere Parasiten muss mindestens 21 Tage vor dem Bluttest erfolgen.
Unkastrierte Hunde müssen einen negativen Bluttest auf Brucella canis innerhalb 45 Tagen vor Einreise nachweisen. Hündinnen dürfen nicht zwischen 14 Tagen vor dem Bluttest bis zur Einreise belegt oder besamt worden sein.
Hunde müssen einen negativen Bluttest auf Leishmania infantum innerhalb 45 Tagen vor Einreise nachweisen.
Sollte der Hund irgendwann einmal Afrika besucht haben, muss eine Behandlung gegen Babesia canis von einem authorisierten Tierarzt durchgeführt werden. Die Behandlung mit Imidocarb muss spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgen.
Tiere dürfen nicht länger als 30 Tage trächtig oder Saugwelpen sein.
Folgende Hunderassen sind verboten und dürfen nicht eingeführt werden: Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Japanese Tosa, American Pit Bull Terrier oder Pit Bull Terrier, Perro de Presa Canario oder Presa Canario sowie Einkreuzungen mit Wildtieren (z.B. Wolf).
Die Einfuhr von Kreuzungen aus Haus- und Wildkatzen (z.B. Savannah-Katzen, Safari-Katzen, Chausie und Bengal-Katzen) ist nicht erlaubt.
Weitere Informationen unter www.agriculture.gov.au/cats-dogs
Bosnien und Herzegowina
Es müssen der EU-Heimtierausweis (Mikrochip-Kennzeichnung und gültige Tollwutimpfung) und eine amtstierärztliche Bescheinigung (nicht älter als 10 Tage) vorlegt werden.
Großbritannien und Nordirland
Seit 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des EU-Haustierpasssystems. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Heimtier-Verordnung (EU) Nr. 576/2013 für das grenzüberschreitende Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in Bezug auf den Schutz vor der Tollwut wurden an die neue Situation angepasst.
Für die Einreise in das Vereinigte Königreich aus der EU ändert sich nach derzeitigem Stand erstmal nichts. Der EU-Heimtierausweis wird weiterhin akzeptiert. Es gelten die bisherigen Einreisebestimmungen:
- Kennzeichnung mit Mikrochip
- gültige Tollwutschutzimpfung (nach Kennzeichnung)
- Einreise frühestens 21 Tage nach Erstimpfung (Mindestalter für Erstimpfung: 12 Wochen)
- Bandwurmbehandlung (Ecchinococcus multilocularis) mindestens 24 bis maximal 120 Stunden (5 Tage) vor der Einreise
- Dokumentation im EU-Heimtierausweis und Mitführen des Ausweises
- Einreise mit maximal 5 Hunden (außer zu Wettbewerben, Ausstellungen, Sportveranstaltungen)
- Einreise nur über zugelassene Reiserouten
- Einreiseverbot von Hunden unter 15 Wochen
- Einreiseverbot folgender Hunderassen und deren Mischlinge: Pitbull Terrier Japanese Tosa Dogo Argentino, Fila Brasileiro
Weitere Informationen unter: https://www.gov.uk/bring-pet-to-great-britain
USA
Hunde benötigen den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Bei Erstimpfung gegen Tollwut muss diese mindestens 30 Tage vor der Einreise stattfinden, d.h. Welpen können frühestens mit 4 Monaten in die USA einreisen, da diese bei Impfung mindestens 3 Monate alt sein müssen. Bei ungeimpften Hunden kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn diese aus einem tollwutfreien Land einreisen und dort seit 6 Monaten oder von Geburt an leben. Einige Bundesstaaten verlangen bei der Katze den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Hunde und Katzen müssen bei der Einreise in die USA gesund sein. Generell wird kein Gesundheitszeugnis benötigt, es ist aber möglich, dass einige Airlines und einzelne Bundesstaaten ein Gesundheitszeugnis verlangen.
Die Einreisebestimmungen der einzelnen Bundesstaaten können variieren, daher sollte man sich vor Einreise bei den zuständigen Behörden des Zielortes über die lokalen Bestimmungen informieren.
Weitere Informationen unter: www.aphis.usda.gov/ und www.cdc.gov/importation/bringing-an-animal-into-the-united-states/index.html
Du möchtest mit Deinem Haustier in ein EU-Land oder in ein nicht-gelistetes Drittland reisen? Alle Informationen findest Du hier:
Wie bist Du mit Deinem Haustier auf Reisen unterwegs? Finde hier wertvolle Tipps für die verschiedenen Verkehrsmittel:
Quellen
Alle Angaben wurden anhand der Angaben von Botschaften/Konsulaten sowie der neuen EU-Gesetzgebung überarbeitet und sorgfältig zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden – trotz EU-Bestimmungen kann es zu unterschiedlichen Auslegungen der Länder kommen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Antreten der Reise beim zuständigen Konsulat/der zuständigen Botschaft nachzufragen und sich Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen. Wir können nicht alle Länder aufführen, bitte erfragen Sie Vorschriften der hier nicht aufgeführten Länder bei den jeweils zuständigen Konsulaten.
www.auswaertiges-amt.de – gibt Auskunft zu Botschafts- / Konsulatsadressen
www.bmel.de – Reisen mit Haustieren innerhalb der EU sowie aus Drittländern in die EU, Adressen zuständiger Veterinärbehörden.
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